Alleine die Kennzeichnung von Dokumenten erfüllt nicht das GeschGehG!
Die Kennzeichnung von Dokumenten mit den Ausdrücken |vertraulich oder geheim| ist kein ausreichender Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach GeschGehG. Kennzeichnungen dieser Art haben, wie bisher lediglich eine Indizwirkung. Ein Geschäftsgeheimnis liegt nicht alleine deshalb vor (BverwG Urteil 23.02.2017 – 7 C 31/15-, juris, Rn. 65)! Für eine Verletzung müssen tatbestandliche Voraussetzungen als Beweis vorliegen. Der genaue …
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