OLG Köln: Sehr weiter Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO
ieses Urteil hat es in sich! Neben der Auffassung, dass die Komplexität der IT keine Rolle für die Vollständigkeit einer Auskunft nach Artikel 15 spielen darf, muss die Auskunft weit über die Stammdaten hinausgehen. Das betrifft nicht nur die freiwillig zur Verfügung gestellten Daten einer Person. Setzt man sich aber vor so einer vollständigen Auskunft …
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